AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt.
Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung
an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten, Datenträgern, Programmen und sonstigen
Unterlagen sowie Arbeitsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche Informationen, insbesondere
schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als
Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
2.4 Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen
bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich,
telegrafisch, per Email etc.) unserer schriftlichen Bestätigung.
2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
2.6 Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage
unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase
die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.
2.7 Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse
aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2.8 Sie haben bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/
oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der
Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich
technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften
des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. Sofern für
Exportkontrollprüfungen erforderlich, werden Sie uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen
über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten
Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen
übermitteln. Unsere Produkte können den europäischen/deutschen und/oder den
US-Ausfuhrbestimmungen unterliegen.
Jeder genehmigungspflichtige Export bedarf daher der Zustimmung der zuständigen Behörden.

3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.2 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich
nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung
etc.), ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die
vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten
sind.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4. Verzug
4.1 Wir geraten nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag
nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit
der Schriftform.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
4.3 Soweit wir eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer
Vertragspflicht durch uns unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender
Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 4.3 mit der eindeutigen
Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung
ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 4.3 resultierenden Rechte gegenüber uns geltend machen
wird.
4.5 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der
ganzen Leistung nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert.
Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Auftraggeber an einer
Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
4.6 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung
im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung
gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben. In diesen Fällen ist unsere Haftung nach Maßgabe nachstehender Ziff. 4.8 auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende
Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen,
auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht
verbunden.
4.7 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Auftraggebers bzw. im Falle der Verletzung
sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (vgl. nachstehende Ziff. 6) sind wir berechtigt,
die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs
und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes (z. B. der Liefergegenstand)
geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
4.8 Kommen wir in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein
Schaden entstanden ist - im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung
gemäß vorstehender Ziff. 4.6 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Lieferverzuges
von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferung
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
konnte.

5. Gefahrübergang, Verpackung
5.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung „FCA Werk Nordhorn,
zuzüglich Verpackung“ vereinbart (Incoterms 2010).
5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
5.2.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
worden ist.
5.2.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb und / oder mit der Ingebrauchnahme.
5.3 Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.4 Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
5.5 Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie
Paletten, Gitterboxen etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrfach verwendbare Transportmittel werden dem Auftraggeber
nur leihweise überlassen; der Auftraggeber ist zur Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand,
d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten Mitwirkungs- und
Beistellleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. nach der Projektrealisierung
/ Auftragsbearbeitung erforderlichen Terminen. Die Pflicht zur Beistellung endet, sobald
die beigestellten Komponenten für die Projektrealisierung nicht mehr benötigt werden.
6.2 Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Zeichnungen, Stücklisten, Fertigungsvorgaben, Modelle,
Muster, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, stellt der Auftraggeber sicher,
dass diese von ihm oder in seinem Auftrag gewissenhaft, insbesondere auf deren Eignung
und Plausibilität, geprüft wurden. Für Konstruktionen des Auftraggebers hat dieser ggf. den allgemeinen
Spannungsnachweis, den Nachweis der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, den Betriebsfähigkeitsnachweis
sowie ggfs. notwendige weitere statische Nachweise zu erbringen und die
Schweißnahtberechnung durchzuführen.
6.3 Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, insbesondere in
Fällen der Lohnfertigung, vor der Übergabe des Materials an uns dessen Güte, Verarbeitung und
Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass er für den Fall, dass
er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Prüfpflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten
Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich
auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir unbeschadet weitergehender
Ansprüche gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer
Aufwendungsersparnis zu verlangen.
6.4 Die Regelung der vorstehenden Ziff. 6.3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen unsere Werkleistungen
auf Vorarbeiten des Auftraggebers oder eines von diesem beauftragten Dritten basieren.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns insbesondere bei vereinbarter Lohnfertigung, wahrheitsgemäß
und vollständig über die zu erwartenden Belastungen (Spannungen, Kräfte, Gewichte, Temperaturen
und Temperaturschwankungen, Zuglasten etc.) schriftlich zu informieren, denen das
Endprodukt im Einsatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgesetzt sein wird. Der Auftraggeber
ist weiter verpflichtet, uns über etwaige Gesundheitsgefahren, die von den beigestellten Komponenten
ausgehen und/oder ausgehen können, schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber stellt
uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, soweit
die Ursache in seinem Organisationsbereich gesetzt ist.

7. Beratung/Aufstellung und Montage
7.1 Für Rat und Auskünfte haften wir nur im Rahmen der Sorgfalt für “eigene Angelegenheiten”, es sei
denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.
7.2 Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
7.2.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und
Beleuchtung;
- geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge, Materialien,
Halbfertigprodukte etc.
sowie
- sonstige für die ordnungsgemäße Durchführung unter Berücksichtigung unserer Belange
benötigte Voraussetzungen, die für die Durchführung der Montage und Installation erforderlich
sind.
7.2.2 Vor Beginn der Montage-/Installationsarbeiten hat der Auftraggeber uns die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.2.3 Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-/Montagestelle befinden und die Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaus müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Lieferwege sowie Aufstellungs- oder Montageplätze müssen geräumt sein.
7.2.4 Verzögert sich die Aufstellung/Montage und/oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende
Umstände, hat der Auftraggeber im angemessenen Umfang die damit einhergehenden Kosten
zu tragen.
7.2.5 Erbringen wir eine Werkleistung und ist die Abnahme vereinbart, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen
Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert
werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren
Ablauf die Vertragsleistung als abgenommen gilt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, soweit
die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
wurde.

8. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung/höhere Gewalt
8.1 Wenn die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch
des Auftraggebers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Soweit unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
uns mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
8.3 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder beim Vorlieferanten eingetreten –, z. B. allgemeiner
Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel
wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg usw., sind wir – auch innerhalb eines Lieferverzuges
– berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

9. Preise und Zahlungen
9.1 Maßgebend sind die in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesenen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
9.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Nordhorn exklusive Verpackung.
9.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach
Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Vergütung
im Übrigen an folgenden Daten zu leisten:
 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung,
 1/3 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind,
 der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats, spätestens jedoch mit Bereitstellung der
Vertragsleistung zur Abnahme.
9.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 288 BGB
ergebenden Rechte geltend zu machen.
9.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.6 Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen,
sind wir berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Ansprüche zu verlangen.
9.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns in jedem Einzelfall vorbehalten, gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.8 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt
geliefert. Soweit der Auftraggeber mit uns Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-
/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
uns akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen
Schecks bei uns.

10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere den gelieferten Gegenstand
nach Eingang der Sendung an den vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl,
Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls von ihm Mängel
festgestellt werden, sind diese von ihm schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens
innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Solche Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung von ihm nicht entdeckt werden können, sind von ihm unverzüglich nach
deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des
Liefergegenstands ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers.
10.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber uns bestehen nur insoweit,
als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
Vereinbarung getroffen hat.
10.3.1 Von uns gelieferte Bauteile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
erweisen. Die Feststellung dieser Mängel ist uns vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich
zu melden. Etwaig von uns ersetzte Bauteile werden unser Eigentum. Für die notwendigen
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Allein in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen
sind, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte in sachgemäßer Weise
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
10.3.2 Von denjenigen Kosten, welche durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmittelbar
entstehen, tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - allein die Kosten
des Ersatzteils.
10.3.3 Bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Auftraggeber oder einen von ihm hinzugezogenen
Dritter besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt
auch für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
10.3.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lassen. Handelt es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel, ist der
Auftraggeber lediglich zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Das Recht auf Minderung
des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers richten
sich im Übrigen nach Ziff. 11.1 und 11.2 dieser Bedingungen.
10.4.1 Unsere Gewährleistungspflicht besteht nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme
oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, zudem
bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung),
unsachgemäßen Wartungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung
in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren
Einflüssen (z.B. aggressiven Dämpfen, unzulässigen Temperaturen, Staubeinfall, Sauerstoffkorrosion,
Fluor-Kohlenwasserstoffe, kalkhaltiges oder aggressives Wasser etc.), ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse - sofern nicht von uns zu vertreten -. Ein natürlicher Verschleiß
ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen zudem keine Gewährleistungspflicht
für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere
wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage,
Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
10.4.2 Handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen z. B.
bei Holzoberflächen etc. bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt bei für den Auftraggeber
zumutbaren Abweichungen bei Möbel- und / oder Dekorationsstoffen etc., insbesondere im
Farbton. Bei Möbeln sind handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen
von den Maßdaten vorbehalten.
10.5 Bei Rechtsmängeln gilt: Führt die vertrags- und bestimmungsgemäße Benutzung des unveränderten
Liefergegenstandes durch den Auftraggeber zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder aber den Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht. Sofern dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Gleichzeitig
steht uns unter diesen Voraussetzungen auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber
dem Auftraggeber zu. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziff. 11.1 und
11.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur,
wenn wir von dem Auftraggeber unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet werden, in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt werden bzw. uns die vor beschriebenen Modifizierungsmaßnahmen
ermöglicht werden und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben.
10.6 Im Falle der Lohnfertigung gilt ergänzend:
Wird im Rahmen der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die
uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt dagegen eine schuldhaft mangelhafte
Bearbeitung durch uns vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wenn das Material durch
unser Verschulden unbrauchbar wird, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat
das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche
des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art
und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten
Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit
dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine
Haftung. Die Materialbeistellung ist Sache des Auftraggebers.

11. Gesamthaftung
11.1 Für solche Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer
unabhängig vom Schadensgrund - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der
Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert
haben oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit hier nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.2 Im Falle unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer
Produkthaftpflicht- Versicherung in Höhe von 5 Mio. EUR beschränkt. Wir sind bereit,
dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren und verpflichten uns,
die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen
aufrechtzuerhalten. Ansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche
wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
11.3 Es wird von uns gegenüber dem Auftraggeber kein Beschaffungsrisiko übernommen. Wenn sich
nach Vertragsabschluß herausstellt, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter
tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte
des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer Ansprüche
beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben
gegenüber dem Auftraggeber das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich
zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit der Vorlieferanten
nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

12. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren grundsätzlich in
12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Abschnitt 11.1 gelten jedoch
die gesetzlich vorgesehenen Fristen. Diese gelten zudem für die Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

13. Nutzung von Software
13.1 Falls im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie
wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
13.2 Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, die Software im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umzuwandeln. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu
entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
13.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Auftraggeber
an Dritte ist nicht zulässig.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt
nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
14.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
dazu berechtigt, die Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstand
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt.
14.3 In der Pfändung der Liefergegenstand durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Liefergegenstand zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
14.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
14.5 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
14.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen von uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstand ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene
Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent)
aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle
der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können
wir verlangen, dass der Auftraggeber gegenüber uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
14.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber an uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
14.9 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Liefergegenstand mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
14.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort ist Nordhorn.
15.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und
Scheckklagen, sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Osnabrück bzw. das Landgericht
Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen Allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz – oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBL 1989, II, S.
588, ber. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.
15.4 Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die
deutsche Fassung verbindlich.

16. Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich
16.1 Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge
im Übrigen unberührt.
Im Falle der Abwicklung bereits vereinbarter Verträge ist dann die rechtlich zulässige Regelung unverzüglich
zu vereinbaren, mit der der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche
Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
16.2 Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden deren frühere Fassungen ungültig.
Stand: November 2012

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferan-ten vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne dass ihre Geltung nochmals ausdrücklich vereinbart wird für künftige Bestellungen.
Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Sofern Individualvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns abgeschlossen sind, haben diese Anwendungsvorrang. Auch für diese Verträge und Ver-einbarungen wird die ergänzende Geltung dieser Einkaufsbedingungen vereinbart.

2. Angebot
Angebote sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen.

3. Bestellung
3.1 Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Die Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Später einge-hende Annahmeerklärungen gelten als neues Angebot des Lieferanten auf der Grundlage unserer Einkaufsbedingungen.
3.2 Der Lieferant darf seine bestehenden Verpflichtungen grundsätzlich nur durch die Lieferung von Originalprodukten erfüllen. In Ausnahmefällen kann der Lieferant mit unserer schriftlichen Zustimmung Unteraufträge an Dritte erteilen, um seine Verpflichtungen gegenüber uns zu erfüllen.
3.3 Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Sich hieraus ergebende Änderungen sind in Bezug auf den Lie-fertermin angemessen und in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten im Verhältnis ihresWertes zu berücksichtigen.

4 Preise und Zahlung
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
4.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung DDP (Incoterms 2010) ein. Bestimmungsort ist, soweit nicht abweichend vereinbart, die Anschrift des bestellenden Unternehmens. Preiserhöhungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4.3 Rechnungen müssen uns nach Lieferung gesondert unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition und Kommissionsnummer und/oder Kostenstelle einge-reicht werden. Bei innereuropäischen Lieferungen ist zusätzlich die jeweilige Intrastat Nummer und das Gewicht anzugeben. Bei Entsorgung ist unaufgefordert der jeweilige Entsorgungsnachweis beizufügen.
4.4 Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert anzugeben.
4.5 Zahlungen erfolgen nach vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto berechnet ab dem ersten Werktag ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
4.6 Ist die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten vereinbart, wird der Rechnungsbetrag erst nach Erfüllung dieser Voraussetzung fällig. Haben wir einem Dritten wegen möglicher Mängel der Leistungen des Lieferanten Sicherheit geleistet, wird der Rechnungsbetrag erst fällig, wenn der Lieferant uns Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4.7 Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.
4.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5 Verpackung
5.1 Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beigefügt werden. Teil- als auch Restsendungen sind als solche zu bezeichnen und zu kennzeichnen. Können die entspre-chenden Lieferscheine der Sendung nicht beigefügt werden, so sind diese per Post unserem Unternehmen zuzustellen. Die Angabe der Bestellnummer, Lieferadresse, Materialmenge, Gewichtsangabe usw. sind integraler Bestandteil des Lieferscheins als auch der Kennzeichnung der Lieferung.
5.2 Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung zulässig.
5.3 Bei der Verpackung sind unbedingt die gesetzlich geltenden europäischen als auch die Verpackungsvorschriften des Endbestimmungslandes einzuhalten. Der Lieferant hat sich selbst die Kenntnis dieser Vorschriften zu verschaffen.
5.4 Gefahrgut muss nach den gültigen Gesetzen verpackt, entsprechend der Klassifizierung gekennzeichnet und die Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden.
5.5 Die Verpackung muss so ausgelegt sein, dass die Lieferung während des Land- oder Seetransportes sowie einer anschließenden Lagerung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gegen Feuchtigkeit, Korrosion, andere chemische und mechanische Einflüsse geschützt ist.
5.6 Eine sichere Entladung der Lieferung am Erfüllungsort mittels Hebezeuge etc. muss durch den Lieferanten gewährleistet sein.
5.7 Der Lieferant haftet für Beschädigungen, die bis zum vereinbarten Gefahrenübergang der Lieferung entstehen, insbesondere wegen unsachgemäßer Verpackung, beim Transport und bei Zwischenlagerungen.
5.8 Die Verpackungen sollten aus umweltfreundlichen Materialien (z.B. ohne FCKW) bestehen und nach Möglichkeit mehrfach verwendet werden. Die Packmittel sollten mit anerkannten Recycling – Symbolen verse-hen sein. Sofern die Verpackung nicht diesen Anforderungen entspricht ist unser Unternehmen befugt auf Kosten des Lieferanten diese Verpackung zu entsor-gen. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen erfolgt für unser Unternehmen kostenfrei. Eventuell anfallende Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt; eine Haftung für diese Mehrwegverpackungen ist aus-geschlossen.
5.9 Die Annahme von Sendungen, welche nicht diesen Bestimmungen entspricht kann verweigert werden. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, diese verweigerten Sendungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten unter Gutschreibung des uns dafür vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrags an den Lie-feranten zurück zu senden. Die dazu benötigte Leihverpackung muss vom Lieferanten mit größter Sorgfalt versichert und behandelt werden.
5.10 Unser Unternehmen kann – auch nach bereits erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft – vom Lieferanten verlangen, den Versand der Lieferung, Teil- oder Restlieferung zurückzustellen, wenn die Übernahme vo-rübergehend unmöglich ist, und die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zu 3 Monate sachgerecht einzulagern.

6 Lieferzeit
6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände ein-treten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, staatliche Eingriffe usw.) die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird uns den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mündlich und schriftlich mitteilen und dabei mit uns geeignete Abhilfemaßnahmen z.B. schnellstmöglicher Transport absprechen und diese durchführen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berech-tigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachte Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen nicht mehr verwertbar ist.
6.3 Wir sind berechtigt, für jeden angefangenen Tag einer schuldhaften Terminüberschreitung 0,2 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Vertragspreises gemäß Ziffer 4.1 als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und/oder weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Leistung (einschließlich des Rechts zum Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlusszahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat.
6.5 Unbeschadet seiner sonstigen und/oder weitergehen-den Ansprüche können wir im Falle des Verzugs nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemes-senen Nachfrist, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der bei-derseitigen Interessen dies rechtfertigen, die vom Lie-feranten noch nicht erbrachte Leistung zu Lasten des Lieferanten selbst ausführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
6.6 Im Falle einer Ersatzvornahme wird der Lieferant auf seine Kosten uns sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben. Bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter wird er auf seine Kosten uns die für die Ersatzvornahme notwendigen Nutzungsrechte im erforderlichem Umfang ver-schaffen bzw. uns von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss des Vertrages erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte.

7Erfüllung/ Erfüllungsort/ Gefahrübergang/
Dokumente
7.1 Der Lieferant hat die vertragsgemäßen Leistungen unter Einhaltung aller baurechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften sowie aller technischen Regelwerke, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Umwelttechnik und Sicherheitstechnik enthalten, zu erfüllen. Im Fall von Maschinen oder Anlagenlieferungen gehören hierzu alle notwendigen Leistungen zur ordnungsgemäßen und genehmigungskonformen Inbetriebnahme.
7.2 Die Lieferung hat – sofern nicht schriftlich etwas ande-res vereinbart ist – DDP (Incoterms 2010) zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart wurde, erfolgt die Liefe-rung an unsere Anschrift. Erfüllungsort ist die von uns angegebene Lieferadresse. Ein Gefahrübergang fin-det erst mit Ablieferung der bestellten Ware bei der von uns angegebenen Lieferadresse statt.
7.3 Falls wir bei unserer Bestellung eine Bestell-, Kommissions- oder Artikel-Nummer angegeben haben, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren, Artikeln und Lieferscheinen zu vermerken.
7.4 Spezielle vom Gesetzgeber geforderte Dokumente wie beispielsweise Sicherheitsdatenblätter, insbesondere bei der Lieferung von Gefahrstoffen, sind der Lieferung ohne gesonderte Aufforderung in der aktuellen Version beizustellen.
7.5 Den durch fehlerhafte oder fehlende Nummern-Vermerke oder Dokumentation bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat der Lieferant zu tragen.

8. Software
8.1 An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation erhält der Besteller das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der Software erforderlichen bzw. in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG).
8.2 Der Lieferant prüft die Software vor deren Auslieferung oder Installation auf Viren, Trojaner und andere Com-puterschädlinge durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme.

9 Sicherheitsstandards
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards in Bezug auf Waren, Personal und Geschäftspartner, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und wird uns jederzeit auf Anforderung eine Sicherheitserklärung übersenden.

10 Sachmängel
10.1 Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen mangelfrei sind und den von uns in der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen entspricht, nach dem neuestem Stand der Technik entwickelt und hergestellt sind, zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt nutzbar sind und sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden entspricht.
10.2 Wir werden festgestellte offene Mängel der angelieferten Ware in angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer angemessenen Frist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
10.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge-kürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache/Leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
10.4 Die Verjährung von Sachmängelansprüchen beträgt 24 Monate, berechnet an dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der mängelfreien Komplettlieferung und endet spätestens 36 Monate nach Lieferung.
10.5 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Nacher-füllung erforderlichen Aufwendungen für Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten hat.

11 Schutzrechte
11.1 Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang und durch seine Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
11.2 Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant ver-pflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

12 Produkthaftung
12.1 Soweit der Lieferant für Personen- oder Sachschäden wegen eines von ihm gelieferten fehlerhaften Produkts verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsumfang abzuschließen. Etwaige weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Werkstoffe bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
13.2 Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
13.3 Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
13.4 Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.

14 Ersatz- und Verschleißteile
14.1 Der Lieferant ist verpflichtet innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach Lieferung Ersatz- und Verschleißteile für die Gebrauchs- und Betriebsfähigkeit sicherzustellen.


15 Qualitätssicherung / Inspektion
15.1 Der Lieferant hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er ein Qualitätssicherungssystem eingeführt hat.
15.2 Für seine Lieferungen hat er sicherzustellen, dass die von uns vorgegebenen Qualitätsforderungen erfüllt werden und deren Erfüllung nachgewiesen wird.
15.3 Wir sind nach vorheriger terminlicher Absprache be-rechtigt, im Werk des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten die Ware und/oder den Fertigungsfortschritt zu inspizieren. Die Inspektion kann durch uns selbst, einen beauftragten Dritten oder gemeinsam mit unserem Kunden durchgeführt werden.
15.4 Weder die Qualitätssicherung oder die Inspektion durch uns oder einen durch uns beauftragten Dritten bedeutet eine Abnahme im rechtlichen Sinne und befreit den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Garantiepflichten.
15.5 Der Lieferant stellt uns auf Anforderung, unentgeltlich Prüf- und Abnahmeprotokolle zu den einzelnen Artikeln der Lieferung zu Verfügung.

16 Fertigungsunterlagen/ Werkzeuge
16.1 Werkzeuge, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten als Anfrage oder zur Aus-führung unserer Bestellung zur Verfügung stellen, verkörpert unser Know-how und bleibt unser Eigentum. Sie sind ausschließlich für die Ausführung unserer Be-stellung zu verwenden und dürfen ohne unsere aus-drückliche schriftliche Einwilligung an Dritte weder zur Einsichtnahme noch zur sonstigen Verfügung überlassen werden. Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt auch für die Belieferung Dritter mit Produkten oder Teilen, die der Lieferant unter Verwendung unseres Know-hows fertigt. Als Dritte gelten auch solche Personen oder Unternehmen, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrieb unserer Produkte befasst sind.
16.2 Werkzeuge werden unser Eigentum, wenn sie der Lieferant speziell zur Ausführung unserer Bestellung anfertigt oder anfertigen lässt und die Herstellungskosten über die von uns für die Liefergegenstände bezahlten Preise amortisiert worden sind.
16.3 Enden unsere liefervertraglichen Beziehungen – gleich aus welchem Rechtsgrund -, bevor die Werkzeugher-stellungskosten vollständig amortisiert wurden, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, durch Zahlung des zum Beendigungszeitpunkt noch offenen Restbetrages das Eigentum an denWerkzeugen zu erwerben.
16.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten ist uns der Lieferant zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Werkzeugen und Unterlagen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, unser Know-how (vgl. 16) und alle sonstigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sonstige Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, solange als Geschäftsgeheimnis geheim zu hal-ten, wie diese Einzelheiten oder Betriebsvorgänge nicht unabhängig vom Verhalten des Lieferanten allgemein bekannt werden. Unterlieferanten sind zur Geheimhaltung entsprechend zu verpflichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

18 Exportbestimmungen / Ausfuhrbestimmungen/ Ursprungsbestimmungen
18.1 Zur Einhaltung der gesetzlichen Exportbestimmungen sind bei den Lieferungen bzw. Leistungen, die den nationalen und/oder EU- Exportvorschriften unterliegen, die Exportklassifizierungen auf den Auftragsbestätigungen anzugeben. Darüber hinaus haben alle Rechnungen und Lieferdokumente grundsätzlich die Klassifizierung der Güter gemäß den nationalen Exportvorschriften sowie sämtliche zollrelevanten Informationen (HS-Code, Ursprungsland) gemäß relevanten nationalen und internationalen gesetzlichen Anforderungen auszuweisen.
18.2 Der Lieferant hat bei grenzüberschreitendem Verkehr der Lieferung jenen gültigen Präferenznachweis (Ur-sprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Prä-ferenzursprungszeugnis u.a.) kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist.
18.3 Der Lieferant ist verpflichtet, allfällige Exportlizenzen auf seine Kosten zu beschaffen. Der Lieferant verpflichtet sich, rechtzeitig über mögliche Exportverbote oder Exportbeschränkungen zu informieren. Sollte dieser Fall eintreten, gilt ein kostenloses Rücktrittsrecht als vereinbart.

19. Unternehmerische Verantwortung;
Verhaltenskodex
19.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt zu-dem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren.

20 Sonstige Bestimmungen
20.1 Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt können wir einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Kaufpreises als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten.
20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Sondervermögen han-delt und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – der Firmensitz des bestellenden Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
20.3 Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts maßgebend.
20.4 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten in dem nach dem Bundesdaten-schutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
20.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: November 2012